Förderung für neue Gasgeräte

Wenn Sie im Rahmen der Gasumstellung ein Neugerät installieren, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung zu.

Umgang mit nicht anpassbaren Geräten

Nach der Erfassung prüfen wir alle Gasgeräte anhand der uns vorliegen Daten vom DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs) sorgfältig auf die Anpassbarkeit an die neue Gasbeschaffenheit. Der DVGW und sein Kompetenznetzwerk entwickeln die Regeln der Technik, nach denen im Gas- und Wasserfach gearbeitet werden soll. Zudem halten wir enge Rücksprache mit den jeweiligen Herstellern.

Wenn Ihr Gasgerät nicht mehr anpassbar sein sollte, informieren wir Sie umgehend per Post. Rufen Sie uns dann gerne unter der kostenlosen ServiceNummer 0800.36372489 an und wir besprechen ein mögliches weiteres Vorgehen mit Ihnen.

Förderung

Oftmals bieten Energieversorger attraktive Förderprogramme für Neugeräte an. Sie können sich aber auch zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen beraten lassen.

Entscheiden Sie sich im Rahmen der Gasumstellung für die Anschaffung eines Neugeräts, bieten wir Ihnen folgende Fördermöglichkeiten an:

  1. Gemäß § 19a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erhalten Sie 100 Euro für ein Neugerät, welches nicht angepasst werden muss.
  2. Auf Grundlage der Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV) erhalten Sie gegebenenfalls zusätzlich eine Kostenerstattung von 100 Euro, 250 Euro oder 500 Euro. Diese ist abhängig vom Alter des Gerätes und gilt nur für Heizgeräte.

Förderantrag

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FAQ-Liste


Wieso kann ich eine Förderung von 100 Euro für ein neues Gerät erhalten?

Viele neue Gasgeräte können ohne einen Umbau H-Gas nutzen. Da wir in den kommenden Jahren alle Geräte für H-Gas umrüsten müssen, ersparen Sie uns somit den Aufwand bei Ihrem bisherigen Gasgerät. Und das zahlt sich für Sie nach § 19a Abs. 3 Energiewirtschafts­gesetz (EnWG) aus.



Erhalte ich die Förderung auch, wenn das Neugerät kein Gasgerät ist?

Ja, das Neugerät muss kein Gasgerät sein.



Von wem bekomme ich die 100 Euro ausgezahlt?

Der Betrag wird von der enercity Netz GmbH ausgezahlt.



Wie sind die Voraussetzungen für die Erstattung von 100 Euro nach § 19a EnWG?

Wenn Sie Eigentümer des Gasgeräts sind und dieses durch ein neues Gerät austauschen, das im Rahmen der Gasumstellung nicht mehr angepasst werden muss, steht Ihnen unter folgenden Bedingungen eine Kostenerstattung in Höhe von 100 Euro zu:

  • Sie haben das erste allgemeine Informations­schreiben zur Gasumstellung der enercity Netz GmbH erhalten.
  • Das alte Gasgerät muss ordnungsgemäß verwendet beziehungsweise entsorgt sein (Bescheinigung durch Vertragsinstallateur).
  • Es darf keine Nachrüstverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit Abs. 4 bestehen.
  • Das neue Gerät muss im Rahmen der Gasumstellung nicht mehr durch uns angepasst werden.
  • Der Austausch des Geräts darf frühestens zwei Jahre vor dem Schalttermin auf H-Gas erfolgen. Die Veröffentlichung des Schalttermins findet nach § 19a EnWG circa zwei Jahre vor dem Schalttermin statt.
  • Der Austausch muss vor dem Anpassungstermin erfolgen. Dieser kann bis zu sechs Monate vor dem Schalttermin liegen.


Muss mein neues Gasgerät zusätzlich erfasst werden?

Nein, Ihr Vertragsinstallateur weist uns die Anpassung nach, sollte es sich nicht um ein selbst­adaptierendes Gerät handeln. Eine Anpassung durch uns ist somit nicht mehr notwendig.



Erhalte ich für jedes ausgetauschte Gasgerät 100 Euro?

Ja, für jedes Gasgerät, welches Sie durch ein neues Gerät austauschen und dabei die Voraussetzungen an das Neu- und Altgerät erfüllen, erhalten Sie 100 Euro.



Kann ich unterschiedliche Förderungen miteinander kombinieren?

Ja, in der Regel ist die 100-Euro-Kostenerstattung mit weiteren Förderprojekten, zum Beispiel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder auf Basis der Energie­einspar­verordnung (EnEV), kombinierbar.



Sind die 100 Euro brutto oder netto?

Die Kostenerstattung ist nicht umsatz­steuerpflichtig. Die enercity Netz GmbH überweist Ihnen genau 100 Euro auf das von Ihnen genannte Konto.



Wie beantrage ich die Förderung?

Ganz schnell und einfach:

  • Erstattungsantrag auf www.mein-h-gas.de unter Menü Förderung ausdrucken oder online ausfüllen.
  • Rechnung Ihres Neugerätes als Kopie beilegen bzw. hochladen.
  • Fertigmeldung Ihres Installateurs beilegen bzw. hochladen, sofern das Neugerät ein Gasgerät ist.
  • Existenznachweis für das Altgerät beilegen bzw. hochladen, beispielsweise durch Kaufbeleg, Entsorgungsbeleg oder Veräußerungsnachweis.
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Dokument per Post schicken:
    enercity Netz GmbH
    Postfach 1801
    30018 Hannover
  • Oder einfach online versenden.


Wie sieht der Weg nach Antragstellung bis zur Auszahlung aus?

Nach Eingang des Antrags und aller notwendigen Unterlagen wird dieser von uns geprüft. Ist alles in Ordnung, erhalten Sie automatisch Ihre Förderung von 100 Euro.



Welche Voraussetzungen sind für eine positive Entscheidung bezüglich der Gasgeräte­kosten­erstattungs­verordnung notwendig?

Für eine positive Entscheidung bezüglich Ihres Antrags nach Gasgeräte­kosten­erstattungs­verordnung (GasGKErstV) müssen alle Voraussetzungen des 100-Euro-Antrags nach
§ 19a Abs. 3 des Energiewirtschafts­gesetzes erfüllt sein. Außerdem muss das Schreiben, welches Ihnen die Nicht­anpassbarkeit Ihres Altgerätes bestätigt hat, der enercity Netz GmbH in Kopie vorgelegt werden. Zusätzlich benötigen wir den Nachweis über das Baujahr Ihres Altgerätes, welches einen entsprechenden Erstattungs­anspruch belegen kann. Das Baujahr können Sie dem Typenschild Ihres Altgerätes entnehmen.



Für welche Geräte gilt der GasGKErstV-Antrag?

Der Erstattungsbetrag gilt ausschließlich für Heizgeräte. Das Altgerät muss mit Erdgas betrieben und für den Betrieb mit H-Gas nicht mehr zugelassen sein. Außerdem muss das Neugerät die Voraussetzungen für den 100-Euro-Erstattungs­antrag nach § 19a Abs. 3 erfüllen. Dementsprechend darf bei Ihrem Neugerät vor der Umstellung von L- auf H-Gas keine Anpassung mehr nötig sein. Dies kann auch bei Geräten der Fall sein, welche nicht mit Erdgas, sondern mit Pellets, Elektrizität oder anderem betrieben werden.



Wann kann ich den GasGKErstV-Antrag stellen?

Sie können den Antrag stellen, wenn der Gerätetausch nach Erhalt des Benachrichtigungs­schreibens der Nichtanpassbarkeit Ihres Altgerätes und vor Ihrem Schalttermin erfolgt ist.



Wo bekomme ich einen Erstattungsantrag?

Auf unserer Internetseite unter www.mein-h-gas.de oder in unserem ErdgasBüro im enercity KundenCenter am Kröpcke (Ständehausstraße 6, 30159 Hannover), Öffnungszeiten Mo. – Fr. 10:00 – 18:30 Uhr, Sa. 10:00 – 14:00 Uhr.



Wie hoch ist die Förderung nach GasGKErstV?

Die Höhe des Anspruchs ist vom Alter des Altgeräts zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins abhängig:

  • 500 Euro bei Geräten, die jünger als 10 Jahre sind
  • 250 Euro bei Geräten, die älter als 10 Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre sind
  • 100 Euro bei Geräten, die älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre sind
  • Für Geräte, die älter als 25 Jahre sind, gibt es keinen Erstattungsanspruch.

Sie haben noch Fragen?

Kein Problem! Wir helfen Ihnen gerne.